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   OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08   

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OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08 (https://dejure.org/2011,9454)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.05.2011 - 10 LB 159/08 (https://dejure.org/2011,9454)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - 10 LB 159/08 (https://dejure.org/2011,9454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 8 Abs. 2 VO 1766/94/EWG ; § 10 Abs. 1 MOG; § 10 Abs. 3 MOG; § 48 Abs. 2 VwVfG; § 49a VwVfG
    Zurückgenommener Bewilligungsbescheid über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Speisekartoffeln ist bei Nennung des Stärkeherstellers hinreichend bestimmt; Bestimmtheit eines zurückgenommenen Bewilligungsbescheides über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurückgenommener Bewilligungsbescheid über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Speisekartoffeln ist bei Nennung des Stärkeherstellers hinreichend bestimmt; Bestimmtheit eines zurückgenommenen Bewilligungsbescheides über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie werde hinsichtlich der Erhebung von Zinsen für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 das noch ausstehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-564/10 und die sich daran anschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im zugrunde liegenden Verfahren BVerwG 3 C 3.10 auf den vorliegenden Fall anwenden.

    Ob die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids überhaupt ein verjährbarer Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, also ein Recht ist, von einem anderen - dem durch den Bescheid Begünstigten - ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, bedarf keiner Entscheidung (offen gelassen in BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16).

    Denn eine kürzere Verjährungsfrist als dreißig Jahre kommt keinesfalls in Betracht (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16).

    Die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vorgesehenen Bestimmungen zur Verjährung treten demnach zurück, wenn das nationale Recht - wie hier - längere Verjährungsfristen vorsieht (vgl. auch BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 19 ff.).

    Die hier dreißigjährige nationale Frist ist insoweit auch mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 26).

    In Anwendung der oben dargelegten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln - auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform - eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Keiner Entscheidung bedarf, ob die dreißigjährige Frist bereits mit der Auszahlung der zurückgeforderten Beträge oder erst mit Erlass des Rücknahmebescheids beginnt (offen gelassen in BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 18).

    Die dreißigjährige nationale Frist ist auch insoweit mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 26).

    Dann aber erfordert es der Vertrauensschutz des Betroffenen, auch einen rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 47).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 50) spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen gilt, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind, und hat daran anknüpfend weitere Vorabentscheidungsfragen gestellt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 3.10 -, RdL 2011, 78; EuGH, Rs. C-564/10).

  • BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03

    Landwirtschaftsrecht; Gemeinschaftsrecht; Marktorganisationen; Agrarmarkt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) gab die Landwirtschaftskammer Hannover mit Teilabhilfebescheid vom 17. März 2005 dem Widerspruch insoweit statt, als dass die Ausgleichszahlung nicht von der Emsland-Stärke GmbH zurückgefordert werde.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe am 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) entschieden, dass sich der Rückforderungsbescheid gegen denjenigen zu richten habe, dem gegenüber das aufzuhebende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme bestehe.

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 37.03) werde davon ausgegangen, dass die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger zwar an die Stärkefabrik als Empfangsadressaten gerichtet, aber gleichwohl mit dem Willen gehandelt habe, Rechte für die jeweiligen Stärkekartoffelerzeuger und damit ein Rechtsverhältnis mit diesen zu begründen.

    Die Beklagte hat ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn die begünstigten Kartoffelerzeuger in den Bescheiden nicht näher identifiziert würden, da "der jeweils Gemeinte aus den in Bezug genommenen Anbauverträgen ohne weiteres bestimmbar war".

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 = RdL 2005, 159; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, macht jedoch unmissverständlich klar, dass bei Einschaltung des Stärkeherstellers dieser nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Ist hiernach der Stärkehersteller nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist er selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen, wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 156/08

    Für Rückforderungen von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Speisekartoffeln ist

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Mit dem Antrag wurde der Bezirksregierung Weser-Ems von der Emsland-Stärke GmbH eine Diskette übersandt, auf der ausweislich beigefügter "DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch" (BA D zu 10 LB 156/08) Textdateien mit den Abrechnungsläufen gespeichert waren.

    Die Beklagte hat zusätzlich zu den in erster Instanz vorgelegten Antragsunterlagen (BA C) einschließlich der Gutschriften (Bl. 26 ff. BA A) im Berufungsverfahren die erwähnten "DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch" (BA D zu 10 LB 156/08) und zwei nicht lesbare Disketten (BA D) vorgelegt.

    Daraufhin wurden die in den "DTA-Begleitschreiben" genannten Dateien ersatzweise von der Emsland-Stärke GmbH angefordert, die diese auf CD-ROM (BA I zu 10 LB 156/08) übersandt hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens, die den Beteiligten zugeleiteten Ausdrucke der Beiakte I des Verfahrens 10 LB 156/08 und die Beiakte D des Verfahrens 10 LB 156/08 verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Denn es ist davon auszugehen, dass die landesweite Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Hannover nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern i.d.F. vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412) i.V.m. § 2 Nr. 5 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 621) für Aufgaben der zuständigen Stelle nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032) i.d.F. vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595) auch die Zuständigkeit für die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln umfasst (vgl. das Senatsurteil vom 17. Mai 2011 im Parallelverfahren 10 LB 156/08).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

    Emsland-Stärke - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/95 - An

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Folglich kann ein Vertrag, der zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Unternehmen geschlossen wurde, das die Kartoffeln unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, nicht als Anbauvertrag im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden, auch wenn er als solcher bezeichnet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - C 94/05 [Emsland-Stärke] -, Slg. 2006, S. 1-2619).

    Dieses Verbot bezweckt zum einen - wie aus der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht - das Kontingent zu schützen, indem es die Kontrolle der von den Stärkeunternehmen gekauften Kartoffelmenge durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

    Das Erfordernis eines unmittelbar mit den Erzeugern geschlossenen Anbauvertrags ist das einzige Mittel, um zu verhindern, dass ein Teil des Preises, der von dem Stärkeunternehmen tatsächlich gezahlt worden ist, von Zwischenhändlern vereinnahmt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

    Es kann gemäß Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 selbst dann mit Sanktionen belegt werden, wenn es dabei das ihm zugeteilte Unterkontingent nicht überschritten hat (EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2006 - BVerwG 3 C 16.06 -, juris).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88

    Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Nur wenn er bestimme, wer Regelungsadressat sei, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet würden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe herleiten ließen, könne er nach § 48 VwVfG abgewickelt werden (BVerwG 5 C 65.88).

    Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 65.88) zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten bei Sozialhilfeleistungen an einen der Ehepartner sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88) sei sehr wohl auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88, FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884 = FEVS 43, 268) ist nicht zu entnehmen, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nach § 48 VwVfG rückabgewickelt werden kann, wenn er bestimmt, wer Regelungsadressat ist, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet werden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe daraus herleiten lassen.

  • BVerwG, 16.11.2009 - 8 B 64.09

    Vertreter einer amtsangehörigen Gemeinde in Verwaltungsgeschäften und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids ist vielmehr entscheidend, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009 - BVerwG 8 B 64.09 -, juris).

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 = RdL 2005, 159; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    dd) Da es im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids - wie ausgeführt - maßgebend darauf ankommt, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.), ist die Klägerin auch die richtige Adressatin der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 7. April 1998.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, sachgerecht unter Berücksichtigung etwaiger Vertrauensgesichtspunkte über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Dies setzt regelmäßig eine durchgeführte Anhörung des Betroffenen mit angemessener Frist zur Stellungnahme voraus (BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485 und vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10 = DVBl 2003, 1280 = DÖV 2003, 997 = NVwZ 2004, 113).
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282 = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 2 = NVwZ 2004, 878 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08
    Sind speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Regelungen, nicht analogiefähig, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gesehen (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

  • EuGH, 15.01.2009 - C-281/07

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

  • BVerwG, 01.06.2006 - 3 C 16.06

    Rückforderung gemeinschaftsrechtlicher Beihilfezahlungen; Bewilligung von

  • EuGH, 13.03.2008 - C-383/06

    Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening - Strukturfonds - Art.

  • LG Koblenz, 11.06.1997 - 2 T 319/97

    Übergang einer Vollmacht auf die übernehmenden Rechtsträger

  • BFH, 28.08.1990 - VII R 59/89

    Nichtigkeit eines Haftungsbescheides mangels ordnungsgemäßer Zustellung -

  • BVerwG, 16.12.1993 - 3 C 18.91

    Rücknahme einer Härtefallbescheinigung - Festsetzung von Referenzmengen über die

  • EuGH, 22.12.2010 - C-131/10

    Corman - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung

  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 126.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wehrpflichtiger - Ärztliche Untersuchung -

  • BVerwG, 21.09.1984 - 7 B 72.84

    Kommunalwahl - Ausländer - Europäische Gemeinschaft - Ausschluß - Volksdeutsche

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LC 284/08

    Zinsbescheid nach Marktordnungsrecht (Stärkeherstellung)

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2012 - 10 LB 155/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

    Nicht hingegen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil mit der Frage befasst, inwieweit nicht hinreichend bestimmte Verwaltungsakte rückabgewickelt werden können (so bereits Senatsurteile vom 17. Mai 2011 - 10 LB 156/08 - und - 10 LB 159/08 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

    Die Beklagte hat zusätzlich zu den in erster Instanz im Parallelverfahren 11 A 7398/05 vorgelegten Antragsunterlagen zum vorliegenden Verfahren (BA C zu 10 LB 159/08) einschließlich der Gutschriften (Bl. 95 ff. GA) im Berufungsverfahren die erwähnten "DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch" (BA D zu 10 LB 156/08) und zwei nicht lesbare Disketten (BA D zu 10 LB 159/08) vorgelegt.
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